Betriebsschließungsversicherungen und Coronavirus
Ulrich Bräunig • Mai 05, 2020
Versicherer verweigern zu Unrecht Leistungen
Die meisten Unternehmen, die Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben wurden in den vergangenen Wochen unangenehm durch die Nachricht überrascht, dass die Versicherer sich überwiegend weigern, die vereinbarte Entschädigung wegen der Betriebsschließungen zur Verhinderung der Ausbreitung des Corona Virus zu leisten.
In den Medien wurde bereits mehrfach über die ablehnende oder zögernde Haltung der Versicherer berichtet. Die Süddeutsche Zeitung zitierte in einem Artikel von Herbert Fromme vom 18. März 2020 mit der Überschrift „Versichert? Denkste“ die Argumente, die von den von ihr befragten Versicherern Württembergische Versicherung, Allianz und AXA gegen die Regulierungspflicht eingewendet werden.
Wenig seriöser Kompromissvorschlag der Versicherer
Für die bayerischen Hotel- und Gastronomiebetriebe fanden auf Vermittlung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums Gespräche mit den Interessenverbänden der Kunden, insbesondere dem Bayrischen Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga Bayern), der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft und Versicherern statt. Das Ergebnis war ein Kompromiss, nachdem sich die Versicherer bereit erklärten, von dem nach Ausschöpfung der zahlreichen Unterstützungsmaßnahmen des Staates verbleibenden durchschnittlichen wirtschaftlichen Schaden der versicherten Unternehmen in Höhe von 30 % die Hälfte, das heißt 15 % der vereinbarten Tagesentschädigung für die Dauer der versicherten Schließungszeit (maximal für 30 Tage) zu bezahlen. Dieses Angebot ist unangemessen.
Keine überzeugenden Argumente der Versicherer
Anhand der Versicherungsbedingungen der Allianz wird im unten angehängten Aufsatz dargelegt, aus welchen Gründen die von Allianz und von anderen Versicherern gegen ihre Leistungspflicht angeführten Argumente nicht überzeugen.
Bei der Lektüre ist berücksichtigen, dass die Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer für die Betriebsschließungsversicherungen nicht identisch sind.
Allerdings stimmen die wesentlichen Regelungen überein, was sich schon daran zeigt, dass die Versicherer in den vergangenen Wochen dieselben Argumente verwendet haben, um ihre Leistungspflicht zu verneinen. Im einzelnen Fall kommt es jedoch immer auf die konkrete Formulierung der Versicherungsbedingungen für den konkreten Vertrag an.
Wenn Sie sich von uns beraten lassen möchten, ob Ihr Versicherer aus der von Ihnen abgeschlossenen Betriebs-schließungsversicherung leisten muss, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Informationen für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche
In diesem zum Download bereitgestellten Aufsatz werden die von den Versicherern angeführten Argumente gegen ihre Leistungspflicht erörtert und widerlegt - ein erster Leitfaden für Sie.
Bestätigendes Urteil vom Landgericht Mannheim
im neuen Beitrag vom 15.05.2020 -> mehr erfahren